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TPD2 – Werbeverbot für Nikotinhaltige E-Zigaretten

Beschränkung der Tabakwerbung in audiovisuellen Medien

TPD2 Tabakrichtlinie

 

Am 20. Mai 2016 sollen die vom Bundeskabinett in einem Gesetzesentwurf festgehaltenen Änderungen des Tabakerzeugnisgesetzes in Kraft treten. Das Ziel der weitreichenden Änderungen ist es Jugendliche und Erwachsene vor den Gefahren des Rauchen zu schützen.

Gesetzesänderungen die ab 20. Mai 2016 in Kraft treten:

  • Menthol Zigaretten und andere Zigaretten mit untypischen Geschmacksmustern werden verboten
  • Neue Warnhinweise: mind. 65 % der Oberfläche von Zigarettenschachtel und Drehtabakverpackungen müssen mit abschreckenden Hinweisen plakatiert werden
    • Ein EU-weites System zur Überwachung und Verfolgung soll den illegalen Handel mit Tabakerzeugnissen unterbinden.
    • Die Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, Internetverkäufe von Tabak und Tabakerzeugnissen zu verbieten.
    • Für die für Verbraucher erhältlichen E-Zigaretten werden Sicherheits- und Qualitätsanforderungen festgelegt.
    • Hersteller müssen neuartige Tabakprodukte melden, bevor sie sie auf den EU-Markt bringen.

Federführend bei der Umsetzung der neuen Richtlinie ist das BMEL – „Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft“. Ich habe die Frage gestellt ob die Bewerbung von Elektrischen Zigaretten weiterhin erlaubt ist.

Mein Anliegen wurde folgendermaßen beantwortet:

Im neuen Tabakerzeugnisgesetz wird tatsächlich die Werbung für nikontinhaltige E-Zigaretten unter anderem in audiovisuellen Medien verboten (Paragraph 20). Das Gesetz tritt am 20. Mai 2016 in Kraft. Sie finden es am Ende auf der folgenden Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter „Rechtsgrundlagen“:
http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Gesundheit/NichtRauchen/_Texte/EUTabakproduktrichtlinieNeuordnung2014.html

In einem zweiten Schritt soll nach Auskunft des Fachreferats auch ein Werbeverbot für nikotinfreie E-Zigaretten ausgesprochen werden. Informationen hierzu werden Sie auf der erwähnten Internetseite finden.

– Verbraucherlotse – Bürgerauskunft des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Konkret bedeutet das ein Verbot von Werbung für alle Liquide mit einem Nikotinanteil

… auch ein Verbot für Einweg-E-Zigaretten mit Nikotinhaltigen Liquids wird damit ausgesprochen. Denn diese werden direkt mit einem Liquidtank verkauft. Für normale Elektronische Zigaretten besteht bis dahin weiterhin eine Werbefreiheit. Das heißt diese können weiterhin im Internet beworben und verkauft werden solange eine freie Wahl des Liquid bei diesen Modellen gewährleistet ist. Da bei den meisten marktüblichen Modellen standardmäßig Liquid separat verkauft wird stellt dies kein Problem für den Endverbraucher da. Diese Modelle können weiterhin erworben werden.

Ebenfalls werden die Qualitätsstandards für diese Elektrischen Zigaretten erhöht und damit eine Sicherheit für den Verbraucher geschaffen.

Quellen:

http://ec.europa.eu/health/tobacco/products/index_de.htm

 


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